STUDIO LEGALE SCALIA

RELAZIONI GIURIDICHE ITALO-TEDESCHE
TRENNUNG UND SCHEIDUNG IN ITALIEN UND IN DEUTSCHLAND
Die Zeiträume
In einer Zeit, in welcher die Zahl gemischter Paare wächst und die Ehen zwischen Italienern und Deutschen immer häufiger werden, kann es nützlich sein, die wichtigsten Unterschiede zu kennen, die zwischen der italienischen und der deutschen Rechtsordnung bestehen
In Deutschland entspricht die Trennung einer faktischen Situation, deren rechtliche Wirksamkeit nicht von einem Richterspruch abhängt, da das Scheidungsgericht sich darauf beschränkt, festzustellen, daß die Ehegatten ein Jahr lang getrennt gelebt haben, bevor es das Scheidungsurteil beschließt.
So begeben sich die Ehegatten, die sich trennen wollen, zu einem Notar oder zu anderer zuständigen Behörde und schließen einen Trennungsvertrag, mit dem sie alle wichtigen (und weniger wichtigen) Fragen hinsichtlich der Verhältnisse unter sich und zu ihren Kindern regeln.
In Italien hat die faktische Trennung keinen Wert, wenn sie nicht gerichtlich ausgesprochen wird. Das bedeutet, daß die Ehegatten, wenn sie sich trennen wollen, sich notwendigerweise an das Gericht anwenden und ein Trennungsurteil erhalten müssen, welches die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen Mann und Frau auf der einen Seite und zwischen Eltern und Kindern auf der anderen Seite bestimmt.
Das Trennungsverfahren in Italien kann einverständlich oder streitig sein.
Die einverständliche Trennung folgt einem schnellen und praktischen Verfahren, das durchschnittlich nicht länger als vier Monate dauert und sich in den folgenden Phasen abwickelt:
- - Die Ehegatten – auch mit dem Beistand eines einzigen Rechtsanwaltes für beide – einigen
sich friedlich über die Hauptfragen der Trennung; - - Aufgrund dessen, was die Ehegatten vereinbart haben, wird der gemeinsame
Trennungsantrag abgefasst und bei dem Gericht eingelegt; - - Nach einem taktvollen Versöhnungsversuch protokolliert das Gericht die Einwilligung
beider Ehegatten in die Trennung und ihre Vereinbarungen über die Trennungsfolgen; - - Was im Protokoll steht, regelt es die Verhältnisse zwischen den Ehegatten
(auch hinsichtlich der Kinder) bis zu der gerichtlichen Bestätigung der Trennung.
Die streitige Trennung ist dagegen ein echter Zivilrechtsstreit, wo jede der Parteien des Beistandes und der Vertretung eines Rechtsanwaltes bedarf und die Dauer deren nicht weniger als zwei Jahre sein kann, zumal wenn gegen das Urteil erster Instanz Berufung eingelegt wird.
Die gerichtliche Trennung in Italien weder beendet die Ehe noch verursacht das Verlieren der Eigenschaft als Ehegatte. Die Trennung erzeugt rechtlich nur einige Wirkungen, wie die Auflösung der Gütergemeinschaft und das Unterbrechen der Pflicht des Zusammenlebens. Die Konsequenzen der gerichtlichen Trennung werden auf jeden Fall anderswo ausführlich behandelt.
Verschieden sind auch die Zeitrahmen, durch welche die getrennten Ehegatten zur Scheidung kommen. Wenn in Italien nämlich mindestens drei Jahre nach der Trennung (die eigentlich ab dem ersten Termin zum persönlichen Erscheinen der Parteien vor dem Gericht ablaufen) vergehen müssen, genügt es dagegen in Deutschland, daß die Ehegatten zumindest ein Jahr tatsächlich (und das heißt: ohne gerichtlichen Trennungsspruch) getrennt gelebt haben, falls beide einverstanden mit der Scheidung sind und ein Trennungsvertrag über die Hauptfolgen der Scheidung schon vorhanden ist.
Es stimmt nämlich, daß die grundlegendenen rechtlichen Problemen, die bei der Beendigung der Ehe zu klären sind, auch im streitigen Scheidungsverfahren durch das Gericht geregelt werden können. Trotzdem ist es nicht zu vernachlässigen, daß ohne Einigung der Eheleute über bestimmte familienrechtliche Fragen eine Ehe im Regelfall erst dann scheidungsreif wird, wenn die Eheleute seit drei Jahren getrennt leben, während, wenn die Eheleute bestimmte Punkte schon vertraglich geregelt haben und beide zu der Scheidung zustimmen, kann die Ehe bereits nach einem Jahr des Getrenntlebens geschieden werden.
Die Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des deutschen Gerichts besteht, wenn in Deutschland:
- - die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
- - die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen
dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder - - der Abtragsgegner seinen gewöhnlicher Aufenthalt hat oder
- - im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat oder - - der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seir mindestens
einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat oder - - der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seir mindestens
sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und deutscher
Staatsangehöriger ist.
Die Zuständigkeit des italienischen Gerichts besteht, wenn in Italien:
- - die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
- - die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen
dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder - - der Abtragsgegner seinen gewöhnlicher Aufenthalt hat der
- - im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat oder - - der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seir mindestens
einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat oder - - der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seir mindestens
sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und deutscher
Staatsangehöriger ist.
Das entweder in Italien oder in Deutschland erlassene Scheidungsurteil ist gültig und wirksam so in dem einen wie in dem anderen Land, ohne daß ein weiteres Verfahren dazu notwendig ist. Wenn das Urteil endgültig wird, in dem Sinne, daß keine Berufung mehr gegen es moeglich ist, dann darf jeder beider Ehegatten es sowohl bei dem italienischen als auch bei dem deutschen Standamt eintragen lassen.
Die moeglichen Kosten
Was die Kosten betrifft, ist es theoretisch möglich, daß die Tatsache, daß die Ehegatten direkt zur Scheidung kommen können, ohne daß vorher die Trennung gerichtlich ausgesprochen wird, einer effektiven Ersparnismöglichkeit entsprechen kann. Trotzdem steht es nicht fest, daß die Dinge immer so liegen, weil alles im Endeffekt davon abhängt, ob die Parteien in der Lage sind, sich über die Hauptkonsequenzen der Scheidung zu einigen, um vom Anfang an die Gefahr eines Rechtsstreits zu vermeiden. So in Italien wie in Deutschland ist die Regel immer gleich: sparen Geld und Zeit die Paare, die bereit sind, ihre gegenseitigen Verhältnisse so schnell und vollständig wie möglich auch hinsichtlich der Kinder. Es kann gut zu wissen sein, daß in Italien im Fall einer einverständlichen Trennung die Ehegatten bei bestimmten Gerichtshofen auch selber machen dürfen, obschon es immer empfelehnswert ist, daß sie mindestens einen Rechtsanwalt für beide beauftragen. Beratung und Beistand eines Fachmannes sind naemlich immer empfehelenswert, wenn man vermeiden will, daß die erreichten Vereinbarungen gegen das Gesetz verstoßen, der Antrag korrekt abgefasst wird und auch die gerichtlichen Tätigkeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden. Wenn die Ehegatten einig auch nach dem Ablauf der Frist von (mindestens) drei Jahren nach der Trennung sind, dann können sie noch sparen, da auch für die Stellung eines gemeinsamen Scheidungsantrags ein einziger Rechtsanwalt für beide Parteien reicht.

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