Avv. Melchiorre Scalia

STUDIO LEGALE SCALIA

RELAZIONI GIURIDICHE ITALO-TEDESCHE

Mole Antonelliana

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DIE SOG. IMPOSTA SUL VALORE AGGIUNTO (IVA)

Die sogenannte Imposta sul Valore Aggiunto ist eine indirekte Steuer, die so dem deutschen Mehrwertsteuer wie dem deutschen Umsatzsteuer entspricht, und besteuert den geschaffenen Mehrwert in jeder Phase des Produktions- und Vertriebsprozess. Auch Italien wie in allen Ländern der Europäischen Union ist die Mehrwertsteuer nach dem Mechanismus des Vorsteuerabzugs geregelt, welcher dem Unternehmer ermöglicht, den prozentualen Mehrwertsteuersatz seinen Kunden zu berechnen und die für seine Waren und Arbeitsmittel schon bezahlte Mehrwertsteuer ohne Absatzverlust voll zu überwälzen. So wird nur der private Endkunde belastet, der keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, während für die Unternehmen, soweit diese vorsteuerabzugsberechtigt sind, die Iva kostenneutral bleibt. Als Normalsteuersatz gilt der Prozent von 21%, während besondere Warenkategorien ermäßigten Steuersätzen des 10% und 4% unterliegen. Mit dem ermäßigten Satz von 10% werden zum Beispiel besteuert: bestimmte Nahrungsmittel, Arzneimittel, Personenbeförderung, kulturelle Veranstaltungen, Hotel- und Restaurant-Dienstleistungen. Mit dem von 4% werden dagegen besteuert: Nahrungsmittel, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, bestimmte landwirtschaftliche Güter. Es gibt auch einige Steuerbefreiungen, wie zum Beispiel bei Sozialdienstleistungen und Medizinischen Leistungen. Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen müssen folgende Verpflichtungen erfüllen:

  • -   Alle Operationen, die mehrsteuerrechtlich relevant sind, durch folgende Unterlagen
        dokumentieren, d.h.: Rechnung, Beleg, Begleitschein.
  • -   Rechnungsbuchhaltung
  • -   Innerhalb Februar jedes Jahres soll das Unternehmen die Mehrwertsteuerdaten
        (Gesamtbetrag aller aktiven und passiven Operationen abzüglich Iva; Gesamtbetrag
        aller innengemeinschaftlichen Operationen; Gesamtbetrag der mehrwertsteuerfreien
        und der nichtmehrwertsteuerpflichtigen Operationen; sich aus den periodischen
        Zahlungen ergebenden geschuldeten und abgezogenen Mehrwertsteuern) für
        das Vorsteuerjahr übermitteln.
  • -   Jedes Jahr soll das Unternehmen die sogenannte Dichiarazione Iva
       (Mehrwertsteuererklärung) übermitteln. Man darf diese Pflicht selbst
        oder durch zugelassenen Vermittler
        (z.B.: Steuerberater, Arbeitsberater usw.) erfüllen. Auf alle Fälle muss die Dichiarazione
        Iva telematisch eingereicht werden. Die Einreichungsfrist läuft am 30 September ab.
        Die Dichiarazione Iva kann entweder in selbständiger Form oder in Einheitsform mittels
        des sogenannten Modello Unico abgegeben werden. Die selbständige Form ist obligatorisch
        nur für: Kapitalgesellschaften und der Gesellschaftseinkommensteuer
        unterliegenden Subjekten; Gesellschaften, die Gruppenmehrwertsteuerliquidationen
        ausführen; andere besondere Subjekte,
        wie Konkursverwalter, Steuervertreter, Tür zu Tür Verkäufer, Subjekte mit
        Iva-Guthaben oder Iva-Schuld in dem Zeitraum zwischen dem ersten
        Februar und dem dreißigsten September 2011.
  • -   Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die
        Mehrwertsteuerforderung nach der Differenz zwischen der
        sich aus den ausgeführten oder noch nicht ausgeführten Verbuchungen der
        in dem vergangenen Steuerzeitraum erstellten
        Rechnungen oder der Entgelten der steuerpflichtigen Operationen ergebenden
        Mehrwertsteuerschuld und dem in den Anschaffungsrechnungen bezüglich desselben
        Steuerzeitraums dokumentierten Vorsteuerguthaben. Diesen Unterschiedsbetrag
        soll das Unternehmen an das Finanzamt abführen, falls er negativ ist, oder fordern,
        falls er positiv ist. Grundsätzlich ist die Iva-Liquidation monatlich,
        aber die kleineren Steuerpflichtigen dürfen sie vierteljährlich ausführen.
        Die Termine für die Einzahlung sind der 16.te des Monats, der demjenigen folgt,
        auf den die Liquidation sich bezieht, wenn diese monatlich stattfindet,
        und der 16.te des zweiten Monats, der demjenigen folgt, auf den die Liquidation sich
        bezieht, wenn diese vierteljährlich stattfindet. Sowohl im Fall der monatlichen
        Liquidation als auch in dem der vierteljährlichen Liquidation soll der Unternehmer
        innerhalb des 27.sten jedes Jahres als Vorauszahlung eine Summe einzahlen, welche
        dem 88% eines der folgenden Beträge entspricht: a) des Betrags, welchen der
        Unternehmer hinsichtlich des letzten Monat oder Vierteljahres des vorübergehenden
        Jahres gezahlt hat (oder hätte zahlen sollen) (historische Methode); b) des Betrags,
        den nach den Voraussichten der Unternehmer hinsichtlich des letzten Monats (Dezember)
        oder des letzten Vierteljahres des vorübergehenden Jahres zahlen müssen wird
        (Voraussichtsmethode); c) des Betrags, welchen der Unternehmer zahlen sollte,
        wenn man die aktiven und passiven Operationen berücksichtigt, die von dem 1.sten
        Dezember (im Fall der monatlichen Liquidation) oder Oktober (im Fall der
        vierteljährigen Liquidation) bis dem 20.sten Dezember ausgeführt worden sind
        (Methode der ausgeführten Operationen).
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