STUDIO LEGALE SCALIA

RELAZIONI GIURIDICHE ITALO-TEDESCHE
Die sogenannte IRPEF
Die IRPEF ist die Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen.
Steuerpflichtig sind alle in Italien ansässigen und nicht ansässigen (ausländische) natürlichen Personen sowie die in Italien ansässigen Personengesellschaften.
In Italien ansässig sind alle, die mindestens 183 Tage im Laufe des Jahres im Einwohnermeldeamt eingetragen sind oder – wenn auch sie im Einwohnermeldeamt nicht eingetragen sind – im Staatsgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Bemessungsgrundlage ist:
- - bei natürlichen Personen, die in Italien Wohnsitz haben, das Nettogesamteinkommen
(oder Steuerpflichtiges Gesamteinkommen), das aus allen inländischen und ausländischen
Einkünften aller Arten nach Abzug aller gesetzlich bestimmten persönlichen
Aufwendungen und Lasten besteht. - - bei natürlichen Personen, die in Italien keinen Wohnsitz haben, nur das in Italien
erzeugte Einkommen.
Für in Italien ansässige Personengesellschaften gilt, dass die Unternehmenseinkünfte dem Einkommen der Gesellschafter zugerechnet und von diesen besteuert werden.
Der Einkommensteuer unterliegen also alle dauerhaften oder gelegentlichen Einkunftsarten (Arbeitseinkünfte, Kapitaleinkünfte, Grundeinkünfte, Unternehmenseinkünfte, andersartige Einkünfte usw.), die sich auf einen bestimmten Subjekt beziehen.
Die Einkommensversteuerung richtet sich nach Steuerklassen, die sich auf jährliche unterschiedliche Nettoeinkommen beziehen und jede deren einem gesetzlich progressiv bestimmten Steuersatz entspricht.
Hier steht die Tabelle für die Einkommensstufen und die Steuersätze des Jahres 2011:
Einkommensstufen 2012 | Steuersatz | Irpef Brutto 2012 |
von 0 bis 15.000 euro | 23% | 23% des Einkommens |
von 15.000,01 bis 28.000 euro | 27% | 3450 + 27% auf den 15.000 überschreitenden Teil |
von 28.000,01 bis 55.000 euro | 38% | 6.960 + 38% auf den 28.000 überschreitenden Teil |
von 55.000,01 bis 75.000 euro | 41% | 17.220 + 41% auf den 55.000 überschreitenden Teil |
Über 75.000 euro | 43% | 25.420 + 43% auf den 75.000 überschreitenden Teil |
Abgesehen von dem Mechanismus der Besteuerung nach Steuerklassen unterliegt das jährliche Nettoeinkommen auch dem sog. Regionalen Zuschlagssatz, der zwischen 1,23 und 2,03 je nach der Bezugsregion liegt. Außerdem besteht ein Solidaritätszuschlag des 5% für die Nettoeinkommen über € 90.000 und des 10% für die Einkommen über € 150.000.
Das Nettogesamteinkommen ergibt sich aus dem Bruttogesamteinkommen – das alle Einkunftsarten (Grundvermögen, Kapitalvermögen, nichtselbständige Tätigkeit, selbständige Tätigkeit, Unternehmen, sonstige) umfasst – minus absetzbare Aufwendungen (oneri deducibili).
Absetzbare Aufwendungen werden vom § 10 des italienischen Einkommensteuergesetzes fest bestimmt und der Steuerpflichtige soll ihre Unterlagen bis zum Ablauf der Frist für eventuelle Außenprüfungen vorsichtig bewahren. Zu den absetzbaren Aufwendungen zählen z.B. Arztspesen und Ausgaben für die Pflege von behinderten Personen (voll absetzbar), periodische Zahlungen an den getrennten oder geschiedenen Ehegatten (in gerichtlich festgesetzter Höhe absetzbar) mit Ausnahme der Unterhaltszahlungen für die Kinder (nicht absetzbar), Adoptionsspesen im Ausland (50% absetzbar), Katasterertrag der Hauptwohnung (voll absetzbar) usw.
Durch Anwendung der nach Einkommensstufen fortschreitenden Steuersätze auf das Nettogesamteinkommen berechnet man die Bruttoeinkommensteuer: siehe oben die Tabelle.
Von der so erhaltenen Bruttoeinkommensteuer kann man noch diverse Steuerabzüge (sog. „detrazioni“) vornehmen, wie z.B. für Ausgaben für ärztliche Leistungen (19%, aber Selbstbehalt von Euro 129,11), für Darlehenszinsen zwecks Ankauf einer Wohnung (19% auf maximal Euro 4.000,00), für Lebensversicherungsprämien (19% auf maximal Euro 1.291,14), für Weiterbildungsspesen (Lehrgänge, Universitäten, Fortbildungskurse usw. 19% absetzbar), für den Mietzins der Studentenwohnung außerhalb des Wohnsitzes (19% auf maximal Euro 2.633), für Spesen für zu Lasten lebende Familienangehörige (Kinder, nicht getrennte Ehegatten, mit dem Steuerpflichtigen zusammenlebende Personen, welche die Einkommensgrenze von Euro 2.840,51 nicht überschreiten), usw. Als Ergebnis erhält man die Nettoeinkommensteuer.
Von der Nettoeinkommensteuer werden noch eventuelle Einkommensteuerguthaben (z.B. aus der Steuererklärung des Vorjahres oder im Ausland erzielte Einkünfte zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung), sowie von Dritten bezahlte Vorsteuerbeträge (die sog. “ritenute d’acconto”) abgezogen.
Aus dem so erhaltenen Betrag werden schließlich die Steuervorauszahlungen (die sog. „acconti d’imposta“) abgezogen, die obligatorisch alle betreffen, welche in dem Vorjahr einen Einkommensteuerbetrag bezahlt haben, welcher die Höhe von € 51, 65 überschreitet.
In den meisten Fällen erfolgt die Steuervorauszahlung in zwei Raten in der Höhe von 40% bezogen auf 99% der Bezugsgröße innerhalb 16. Juni (falls ein Sonntag am 17. Juni) und in der Höhe von 60% bezogen auf 99% der Bezugsgröße innerhalb 30. November (falls ein Sonntag am 1. Dezember). Falls der geschuldete Einkommensteuerbetrag des Vorjahres zwischen Euro 51,65 und Euro 257,52 bleibt, dann erfolgt die Steuervorauszahlung in einer einzigen Rate in der Höhe von 99% der Bezugsgröße innerhalb des 30. November.
Die Begleichung des Saldos erfolgt innerhalb 16. Juni des Folgejahres.

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