Avv. Melchiorre Scalia

STUDIO LEGALE SCALIA

RELAZIONI GIURIDICHE ITALO-TEDESCHE

Mole Antonelliana

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Die sogenannte IRES

Die IRES ist die Steuer auf das Einkommen der Körperschaften. Steuerpflichtig sind alle

 

  • -   in Italien ansässigen Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH)
  • -   Genossenschaften
  • -   öffentlichen und privaten Körperschaften mit oder ohne gewerbliche Tätigkeit
  • -   ausländischen Gesellschaften (insbesondere auch nichtansässige Personengesellschaften).


 

In Italien ansässige Unternehmen unterliegen der IRES unbeschränkt mit ihrem weltweiten Einkommen. Nicht in Italien ansässige Unternehmen unterliegen der IRES nur mit ihrem in Italien erwirtschafteten Einkommen. Daher sind auch ausländische Personengesellschaften körperschaftsteuerpflichtig und nicht wie ansässige Personengesellschaften steuerlich transparent.

Bemessungszeitraum für die Körperschaftssteuer ist das Wirtschaftsjahr, wenn dies aus gesetzlichen Vorschriften oder aus der Satzung hervorgeht. Anderenfalls gilt als Besteuerungszeitraum zwingend das Kalenderjahr. Für ausländische Gesellschaften gilt zwingend das Kalenderjahr als Besteuerungszeitraum.

Bemessungsgrundlage ist das Nettogesamteinkommen, das sich aus der Summe der Jahresreingewinnen („utili complessivi netti“) ergibt. Das Nettogesamteinkommen wird aufgrund unterschiedlicher Kriterien je nach der Kategorie berechnet, welcher der Steuerpflichtige gehört.

Der pauschale Steuersatz für steuerpflichtiges Einkommen beträgt den 27,5%. Von der durch Anwendung des pauschalen Steuersatzes erhaltenen Einkommensteuer werden die von Dritten gezahlten Vorsteuerbeträge (die sog. “ritenute d’acconto”) und die von dem Steuerpflichtigen ausgeführten Steuervorauszahlungen (die sog. „acconti d’imposta“) abgezogen.

Die Steuervorauszahlung erfolgt in zwei Raten, wenn der Betrag der ersten Rate € 103,00 übersteigt. Die erste Rate entspricht der Höhe von 40% der Gesamtsteuer (100%) des letzten Steuerjahres und ist innerhalb der Frist für die Begleichung des aufgrund der Erklärung des letzten Steuerjahres geschuldeten Saldos (16. Juni) zu leisten. Die zweite Rate entspricht der Höhe von 60% der Gesamtsteuer des letzten Steuerjahres und ist zwischen dem 1. und dem 30. November zu bezahlen.

Die Begleichung des Saldos erfolgt innerhalb des 16 des sechsten Monats nach dem Schluss des Steuerzeitraumes (oder des Monats nach der Bilanzbestätigung für die Subjekte, welche ihre Bilanz über die Frist von vier Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres hinaus).

Falls die Summe der Steuerguthaben für im Ausland gezahlte Steuern, der von Dritten gezahlten Vorsteuerbeträge und der ausgeführten Steuervorauszahlungen die Höhe der geschuldeten Einkommensteuer übersteigt, kann der übersteigende Betrag entweder in Rückerstattung beantragt oder in Abzug von dem geschuldeten Steuerbetrag des nächsten Steuerjahres oder in Ausgleich mit anderen Steuerschulden derselben jährlichen Steuererklärung oder anderer Steuererklärungen gebracht werden.

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