STUDIO LEGALE SCALIA

RELAZIONI GIURIDICHE ITALO-TEDESCHE
Die sogenannte IRAP
Die regionale Wertschöpfungssteuer ist eine staatliche Steuer, welche in die Zuständigkeit der Regionen und der autonomen Provinzen fällt. Sie gehört zu den Realsteuern, da sie nicht nach Steuersubjekten, sondern nach Art der vom Steuersubjekt ausgeübten Tätigkeiten berechnet wird und nicht von der Einkommenssteuer abzugsfähig ist. Die IRAP trifft jede gewohnheitsmäßige Ausübung von eigenständig organisierten Tätigkeiten, welche auf die Produktion oder den Austausch von Gütern beziehungsweise von Dienstleistungen ausgerichtet sind. Mit anderen Worten bezahlen die IRAP alle Unternehmen, die schon entweder der IRES (Kapitalgesellschaften und Handelskörperschaften) oder der IRPEF (Personengesellschaften, faktische Gesellschaften, Einzelunternehmen, Banken und Versicherungen) unterliegen. Bemessungsgrundlage ist der erwirtschaftete Nettoproduktionswert. Der geschuldete Betrag berechnet sich, indem man auf den erwirtschafteten Nettoproduktionswert den dem Art. 16 des gesetzlichen Dekrets 446/97 gemäß vorgesehenen Steuersatz anwendet. Dieser Artikel bestimmt bei dem ersten Absatz den ordentlichen Steuersatz vom 3,90%, während bei dem zweiten einen für die öffentlichen Körperschaften differenzierten Steuersatz vom 8,50%, da auch die Ausübung der institutionellen Tätigkeiten der öffentlichen Körperschaften der IRAP unterliegt. Die Regionen/Autonomen Provinzen können – auch je nach Tätigkeitssektor und Kategorie der Steuerzahler – den ordentlichen Steuersatz bis zu maximal 1% erhöhen oder senken. Jedes Jahr muss das Saldo des vorübergehenden Steuerjahres und die Steuervorauszahlung des laufenden Steuerjahres ausgeführt werden. Die Steuervorauszahlung erfolgt in zwei Raten in der Höhe von 40% bezogen auf 99% der sich aus der Erklärung des letzten Steuerjahres ergebenden Steuerschuld innerhalb des 16.ten Juni (falls ein Sonntag am 17.ten Juni) und in der Höhe von 60% bezogen auf 99% der Bezugsgröße innerhalb des 30.sten November (falls ein Sonntag am 1.sten Dezember). Wenn der geschuldete Einkommensteuerbetrag des Vorjahres zwischen Euro 51,65 und Euro 257,52 bleibt, dann erfolgt die Steuervorauszahlung in einer einzigen Rate in der Höhe von 99% der Bezugsgröße innerhalb des 30. sten November. Das Saldo, welches dem 1% des geschuldeten Betrages entspricht, ist innerhalb der Frist des 16.ten Juni (oder des 16.ten Juli mit einem Aufschlag von 0,40%) zu begleichen. Die Einzahlung der IRAP erfolgt mittels Vordruck F24.

- La tutela dell’imputato nei procedimenti incidentali
Con il passare del tempo nella prassi procedurale si è potuto riscontrare un problema interpretativo di non poco conto in considerazione del fatto che lo stesso...
- Luoghi di lavoro: il Protocollo aggiornato per il contrasto al Covid-19
Il 30 giugno 2022, a seguito del confronto fra ministero del Lavoro, ministero della Salute, MISE, INAIL e parti sociali, è stato sottoscritto il Protocollo...
- Impianto fotovoltaico sul terrazzo comune: al conduttore serve l’autorizzazione assembleare?
Il Tribunale di Roma, con sentenza del 13 giugno 2022, ha rigettato la domanda risarcitoria di una conduttrice, la quale lamentava il diniego oppostole dall’assemblea condominiale all’installazione sul terrazzo comune di un impianto fotovoltaico. Va osservato che l’art. 1122 bis c.c. non prevede al riguardo alcuna autorizzazione assembleare e che all’istallazione dell’impianto sulle parti condominiali può, peraltro, procedere anche il conduttore.
- Streit um Zweitwohnungssteuersatzung von Fehmarn und Tönning
Die von der Stadt Fehmarn für die Jahre 2019 und 2020 erhobene Zweitwohnungssteuer ist rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Zweitwohnungssteuersatzung aus Dezember 2019 gegen höherrangiges Recht verstößt; hingegen ist die von der Stadt Tönning auf der Grundlage ihrer Zweitwohnungssteuersatzung aus September 2020 für die Jahre 2019 bis 2021 erhobene Aufwandsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung rechtmäßig.