Avv. Melchiorre Scalia

STUDIO LEGALE SCALIA

RELAZIONI GIURIDICHE ITALO-TEDESCHE

Mole Antonelliana

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Besteuerung der an im Ausland ansässige Personen oder Gesellschaften ausbezahlten Zinserträge

In Italien werden an im Ausland ansässige Personen oder Gesellschaften ausbezahlte Zinserträge grundsätzlich mit einem von dem italienischen Steuersubstitut direkt an der Quelle einzubehaltenden und an das Finanzamt abzuführenden Hebesatz des 20% besteuert. Dieser Abzugssatz sinkt auf 12,5% bei

 

  • -   Öffentlichen Schuldverschreibungen und Staatsanleihen
  • -   Von Staaten der White Liste ausgegebenen Staatsanleihen
  • -   Öffentlichen Sparschuldverschreibungen für die suditalienische Wirtschaft gemäß dem
          Par. 8, abs. 4, des Gesetzesdekrets 70/2011
  • -   Postsparschuldverschreibungen
  • -   Langfristigen Sparplänen

In der Regel werden aus einem Mitgliedsstaat (Italien) stammende und an einen in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) ansässigen Empfänger ausbezahlte Zinserträge nur in dem anderen Staat (Deutschland) besteuert . In dem Vertragsstaat, aus welchem die Zinserträge stammen, ist keine Steuer anwendbar.

Trotzdem können nach der abweichenden Bestimmung des Abs. 2 des Par. 11 (Besteuerung der Zinserträge) des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Italien und Deutschland Zinserträge auch in dem Vertragsstaat (Italien), aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.

In diesem Fall kann die Steuer aber, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte ist, den Höchstprozentsatz des 10% des Bruttobetrags bei Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen es, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

Die Absätze 1, 2 und 3 der Par. 11 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Italien und Deutschland sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat (Deutschland) ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat (Italien), aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall können die Zinsen im anderen Vertragsstaat (Italien) nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.

1 -  Der verwendete Ausdruck "Zinsen" (oder “Zinserträge”) bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

2 -  So sehen sowohl die Richtlinie 2003/49/EG als auch das Paragraph 11 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Italien und Deutschland vor

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