STUDIO LEGALE SCALIA

RELAZIONI GIURIDICHE ITALO-TEDESCHE
Besteuerung der von in Italien nicht ansässigen Personen empfangenen Einkünfte aus auf dem italienischen Staatsgebiet geleisteter nichtselbständiger Arbeit
Von in Italien nicht ansässigen Personen empfangene Einkünfte aus auf dem italienischen Staatsgebiet geleisteter nichtselbständiger Arbeit sind nach dem italienischen EStG in Italien steuerpflichtig.
Das Prinzip bleibt immer gleich, auch wenn der Arbeitsnehmer in einem Staat (Deutschland) ansässig ist, das mit Italien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat. Auch in diesem Fall sind die Einkünfte nämlich in dem Land (Italien) besteuert, wo die nichtselbständige Arbeit geleistet wird.
Die Einkünfte, welche aus der in Italien geleisteten nichtselbständigen Arbeit stammen, werden nach dem oben genannten Abkommen in dem Land besteuert, wo der Arbeitsnehmer ansässig ist, wenn
- a. der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des
betreffenden Steuerjahrs aufhält und - b. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der
nicht im anderen Staat ansässig ist, und - c. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
In Italien wird die Einkommenssteuer im Wege des Systems des Quellensteuerabzugs und der Steuererklärung (für die eventuelle Differenz) erhoben.

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