Avv. Melchiorre Scalia

STUDIO LEGALE SCALIA

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Mole Antonelliana

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Besteuerung der Gesellschaftsgewinne

Besteuerung der von in Italien ansässigen Gesellschaften an in Deutschland ansässige Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne1

Seit Januar 2012 werden von in Italien ansässigen Gesellschaften an im Ausland ansässige Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne grundsätzlich mit einem direkt an der Quelle einzubehaltenden und an das Finanzamt abzuführenden Hebesatz des 20% auf ihre Gesamthöhe besteuert.

 

Der Regelabzugssatz des 20% sinkt dennoch auf 12,50% bei den Sparaktionären und auf 11% bei den Rentenfonds, die bei den in der Tabelle des § 168-bis des Einkommenssteuergesetzes (Dekrets des Präsidenten der Republik 22.12.1986 Nr. 917) angegebenen EU oder EWR Staaten errichtet worden sind.

 

Ist der Gewinnempfänger eine nicht ansässige Gesellschaft, deren Einkünfte einer Unternehmenssteuer (deutscher Körperschaftssteuer) unterliegen und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU (oder der EWR oder sogenannten „White List“ gemäß dem Par. 168 bis des italienischen EStG) hat, der sich am Informationsaustausch mit anderen Mitgliedsstaaten der EU beteiligt, dann reduziert sich die Quellensteuer des 20% auf 1,375%.

 

Trotz der Pflicht der italienischen Gesellschaft zum Einbehalt der Quellensteuer haben die im Ausland ansässigen Gewinnempfänger – ausgenommen Sparaktionäre und Rentenfonds – Anspruch auf Erstattung der nachweislich in Italien endgültig entrichteten Steuer bis zum Höchstbetrag von 1/4 derselben. Der Nachweis hat durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts des ausländischen Staates zu erfolgen.

 

Ist der Gesellschafter in einem Land (Deutschland) ansässig, das mit Italien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, dann kann die in Italien angewendete Quellensteuer nicht den von dem Abkommen bestimmten Höchstbetrag übersteigen: 15% der Bruttogesamthöhe der Gewinne (und 10% im Falle der Gewinne, die eine in Italien ansässige Kapitalgesellschaft an eine Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland ausbezahlt,
die unmittelbar über mindestens 25% des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft verfügt) .

 

Wenn der in einem Vertragsstaat (Deutschland) ansässige Nutzungsberechtigte in dem anderen Vertragsstaat (Italien), in dem die die Gewinne bezahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, werden die Dividenden im anderen Vertragsstaat (Italien) nach dem Recht dieses Staates besteuert.

 

Ist der Gewinnempfänger eine in einem Vertragsstaat (Deutschland) ansässige Gesellschaft, welche

  • -   die Form einer Kapitalgesellschaft hat,
  • -   der deutschen Körperschaftssteuer unterliegt
  • -   und eine Beteiligung hat, die mindestens 10% des Stammkapitals der italienischen
          Gesellschaft beträgt und seit mindestens einem Jahr dauert

dann kommt in Anwendung die sogenannte Richtlinie Mutter – Tochter (Nr. 435/90 EWG ), aufgrund deren die italienische Gesellschaft keine Quellensteuer einbehält bzw. die Rückerstattung der bereits abgeführten Quellensteuer von der Muttergesellschaft beantragt wird.

 

1 -  Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 600 des 29 September 1973.

2 -   Der Abs. 3 des Par. 27 des DPR 600/1973 gilt für die im Ausland ansässigen Inhaber sowohl einfacher Anteile als
      auch Sonderanteile der in Italien ansässigen Gesellschaft.

3 -   Il beneficio del rimborso non è cumulabile con quello eventualmente previsto nelle convenzioni per evitare le doppie
      imposizioni.

4 -   Die Mutter-Tochter Richtlinie (Nr. 435/90 EWG) wurde in Italien in das Par. 27bis des DPR 600/1973

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