STUDIO LEGALE SCALIA

scale
  • RELAZIONI GIURIDICHE ITALO-TEDESCHE

Besteuerung der von in Italien nicht ansässigen Personen empfangenen Einkünfte aus auf dem italienischen Staatsgebiet geleisteter nichtselbständiger Arbeit

Von in Italien nicht ansässigen Personen empfangene Einkünfte aus auf dem italienischen Staatsgebiet geleisteter nichtselbständiger Arbeit sind nach dem italienischen EStG in Italien steuerpflichtig.

Das Prinzip bleibt immer gleich, auch wenn der Arbeitsnehmer in einem Staat (Deutschland) ansässig ist, das mit Italien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat. Auch in diesem Fall sind die Einkünfte nämlich in dem Land (Italien) besteuert, wo die nichtselbständige Arbeit geleistet wird.

Die Einkünfte, welche aus der in Italien geleisteten nichtselbständigen Arbeit stammen, werden nach dem oben genannten Abkommen in dem Land besteuert, wo der Arbeitsnehmer ansässig ist, wenn

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

In Italien wird die Einkommenssteuer im Wege des Systems des Quellensteuerabzugs und der Steuererklärung (für die eventuelle Differenz) erhoben.


Disclaimers:

Die Inhalte des vorliegenden Textes können keineswegs als Beratungsangebot betrachtet werden. Deren werden weder die Genauigkeit noch die Vollständigkeit noch die Aktualität nämlich garantiert. Deshalb sollten die Leser sich nicht auf die hier veröffentlichten Informationen und/oder Meinungen verlassen. Es wird empfohlen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, bevor man eine Entscheidung trifft.

hombuuton





links